BFH - Beschluß vom 04.08.1997
VIII B 31/97

BFH - Beschluß vom 04.08.1997 (VIII B 31/97) - DRsp Nr. 1998/9264

BFH, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen VIII B 31/97

DRsp Nr. 1998/9264

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte mit rechtsbehelfsfähiger Verfügung vom 20. September 1996 den Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1981 bis 1985 abgelehnt. Dagegen legten die Kläger am 23. Oktober 1996 Einspruch ein, den sie am 3. Januar 1997 begründeten. Gleichfalls am 3. Januar 1997 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1997 erklärte der für die Kläger erschienene Prozeßbevollmächtigte ausweislich des Sitzungsprotokolls: "Ich nehme die Klage zurück." Mit Beschluß vom 28. Februar 1997 hat das Gericht das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.