BFH - Beschluß vom 04.10.1999
I B 28/99

BFH - Beschluß vom 04.10.1999 (I B 28/99) - DRsp Nr. 2000/894

BFH, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen I B 28/99

DRsp Nr. 2000/894

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr behaupteten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), insbesondere die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das Finanzgericht (FG), nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.