BFH - Beschluss vom 04.10.2007
VIII S 3/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 209

BFH - Beschluss vom 04.10.2007 (VIII S 3/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/23621

BFH, Beschluss vom 04.10.2007 - Aktenzeichen VIII S 3/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/23621

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Denn mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Weder aus dem Vorbringen des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) noch aus der Entscheidung des FG oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.