BFH - Beschluß vom 04.12.1997
III B 111/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 975

BFH - Beschluß vom 04.12.1997 (III B 111/96) - DRsp Nr. 1998/9043

BFH, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen III B 111/96

DRsp Nr. 1998/9043

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Das gilt auch für die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an Leasinggegenständen statt auf die typische Vertragsabwicklung auf den tatsächlichen Geschehensablauf im konkreten Fall abzustellen ist. Sie geht dabei davon aus, die aufgrund der Vertragsgestaltung und des daraus allgemein folgenden typischen Geschehensablaufs gestellte Prognose könne durch einen davon abweichenden Geschehensablauf im Einzelfall widerlegt werden. Die Klägerin hat indes nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, in ihrer Beschwerdeschrift dargestellt, daß die von ihr herausgestellte Rechtsfrage in der Rechtsprechung und/oder im Schrifttum umstritten ist. Auch hat sie selbst keine gewichtigen Gesichtspunkte vorgetragen, aufgrund derer die Problematik höchstrichterlich klärungsbedürftig erscheinen könnte (vgl. zu diesen Erfordernissen Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921).