BFH - Beschluß vom 04.12.1997
VIII B 18/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 859

BFH - Beschluß vom 04.12.1997 (VIII B 18/97) - DRsp Nr. 1998/9045

BFH, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen VIII B 18/97

DRsp Nr. 1998/9045

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat keinen Verfahrensmangel innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Wird eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, so ist darzulegen, welche Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind, obwohl sie aufklärungsbedürftig waren bzw. welche Beweismittel das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus Beweis angeboten hat, warum sich eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung dem FG nach dessen insoweit maßgebenden materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt auch ohne Antrag als notwendig hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und schließlich inwieweit das FG bei einer solchen Aufklärung bzw. Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 1996 VIII B 2/95, BFH/NV 1996, 618, 619; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817, ständige Rechtsprechung).