BFH - Beschluss vom 04.12.2002
IX B 125/02

BFH - Beschluss vom 04.12.2002 (IX B 125/02) - DRsp Nr. 2003/456

BFH, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen IX B 125/02

DRsp Nr. 2003/456

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Rechtsfrage, ob es für die vereinbarte Durchführung eines eindeutig vereinbarten Dauerschuldverhältnisses in Gestalt eines Darlehensvertrages auf die vollumfängliche Erbringung der Gegenleistung durch Zahlung sämtlicher Darlehenszinsen ankomme oder aber ob es genüge, dass nur der wesentliche Teil erbracht und ein eventueller Fehlbetrag kontokorrentmäßig in einen Saldovortrag eingestellt werde, ist bereits deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie im Streitfall nicht geklärt werden kann. Nach der hier allein maßgebenden Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) widerspricht es nämlich dem zwischen fremden Dritten Üblichen, dass die Parteien des Darlehensvertrags die Frage der Rückzahlung unter Ausschluss des dispositiven § 609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überhaupt offen gelassen und ihrer künftigen Verständigung vorbehalten haben. Das FG ist deshalb gerade nicht von einem eindeutig vereinbarten Dauerschuldverhältnis ausgegangen.