BFH - Beschluss vom 04.12.2002
X B 131/02

BFH - Beschluss vom 04.12.2002 (X B 131/02) - DRsp Nr. 2003/358

BFH, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen X B 131/02

DRsp Nr. 2003/358

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.

1. Wird die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt, der für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtssatz habe grundsätzliche Bedeutung, so muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage herausstellen, die im Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Das haben die Kläger unterlassen. Die von ihnen als angeblich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die Tatbestandsmerkmale aus dem Urteil des BFH vom 14.11.2001 was auch als Grundlage galt für die Nutzung und bezogen auf eine Einschränkung in der Baugenehmigung hier zum gleichen Fall herangezogen werden kann", stellt keine solche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, ganz abgesehen davon, dass der Sinn dieser Frage dunkel ist.