Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dargelegten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen zum Teil der Sache nach nicht vor (unten 1.), zum Teil sind sie nicht ordnungsgemäß dargelegt worden (unten 2.).
1. Eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt nicht in Betracht.
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