BFH - Beschluß vom 06.11.1997
V B 92/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 602

BFH - Beschluß vom 06.11.1997 (V B 92/97) - DRsp Nr. 1998/9113

BFH, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen V B 92/97

DRsp Nr. 1998/9113

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 1993 durch Bescheid vom 1. September 1994 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 11. September 1995 Klage. Während des Klageverfahrens lehnte das FA die Festsetzung von Umsatzsteuer gegen die Klägerin für das Kalenderjahr 1993 durch Bescheid vom 10. März 1997 ab, weil die Klägerin nicht Unternehmer sei. Gegen diesen Bescheid, der den mit der Klage angefochtenen Bescheid ersetzte, legte die Klägerin am 11. April 1997 Einspruch ein. Einen Antrag beim Finanzgericht (FG) nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellte sie nicht.

Darauf setzte das FG das Verfahren wegen Ablehnung der Festsetzung von Umsatzsteuer für das 1. Quartal 1993 in entsprechender Anwendung von § 74 FGO bis zur Entscheidung über den bezeichneten Bescheid vom 10. März 1997 durch Beschluß vom 23. Mai 1997 aus. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Darin ist die Sendung als am 5. Juni 1997 empfangen bezeichnet worden.

Mit einem am 20. Juni 1997 bei dem FG eingegangenen Telefax legte die Klägerin "fristwahrend" Beschwerde ein, die sie bisher nicht begründet hat.