BFH - Beschluß vom 06.11.1997
VII B 172/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 487

BFH - Beschluß vom 06.11.1997 (VII B 172/97) - DRsp Nr. 1998/9115

BFH, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen VII B 172/97

DRsp Nr. 1998/9115

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit am 31. März 1988 im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig. Seit Juni 1988 ist er bei den Steuerberatern S beschäftigt. Der bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium --FinMin--) bestehende Zulassungsausschuß für Steuerberater lehnte mit Beschluß vom 22. Juni 1989 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung ab, weil der Kläger sich so verhalten habe, daß die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 38 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --). Der Zulassungsausschuß stützte dies auf unbefugte Hilfeleistung des Klägers in Steuersachen gegenüber den Eheleuten X und in zahlreichen sonstigen ihm vorgeworfenen Fällen.

Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: