BFH - Beschluß vom 06.11.1997
VII R 113/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 709

BFH - Beschluß vom 06.11.1997 (VII R 113/97) - DRsp Nr. 1998/9116

BFH, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen VII R 113/97

DRsp Nr. 1998/9116

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Beklagte und Revisionsklägerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dazu verurteilt, eine bestimmte verbindliche Zolltarifauskunft zu erlassen.

Das Urteil des FG ist der OFD am 16. Juli 1997 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. August 1997, eingegangen beim FG am 19. August 1997, hat die OFD Revision gegen dieses Urteil eingelegt. Auf telefonische Nachfrage der OFD bestätigte die Senatsgeschäftsstelle dieser am 29. August 1997 das Eingangsdatum der Revision. Daraufhin beantragte die OFD mit Schriftsatz vom 4. September 1997, beim Bundesfinanzhof (BFH) am selben Tag eingegangen, ihr nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.