Das Finanzgericht (FG) hat die Klage wegen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer dem Kläger erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung als unbegründet abgewiesen. Der Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Einlegung der Revision und der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG.
Dem PKH-Antrag kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
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