BFH - Beschluss vom 06.11.2009
VIII B 187/09
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1409
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 92/09

BFH - Beschluss vom 06.11.2009 (VIII B 187/09) - DRsp Nr. 2010/10716

BFH, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen VIII B 187/09

DRsp Nr. 2010/10716

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a)

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

"ob von einem Treuhänder für einen Treugeber vereinnahmtes Fremdgeld steuerrechtlich dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist, wenn eine ursprünglich dem Treuhänder zustehende Forderung durch Abtretung im Rahmen eines sog. Inhouse-Factorings an einer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile dem Treuhänder gehören, in eine Fremdgeldforderung umgewandelt wird",

ist nicht klärungsbedürftig.