BFH - Beschluss vom 06.12.2004
VI B 143/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1822/02

BFH - Beschluss vom 06.12.2004 (VI B 143/04) - DRsp Nr. 2005/2275

BFH, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen VI B 143/04

DRsp Nr. 2005/2275

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist dem Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unterlaufen. Das FG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass zwischen der Mitwirkung der Beteiligten und der Intensität der finanzgerichtlichen Sachaufklärung eine Wechselwirkung besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419; Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; Beschluss vom 29. Oktober 1999 , BFH/NV 2000, ; Seer in Tipke/Kruse, - , 16. Aufl., § Tz. 76, m.w.N.). Das heißt im Einzelnen: Je intensiver sich die Mitwirkung der Beteiligten gestaltet, umso stärker ist das Gericht gehalten, deren Vorbringen zu analysieren, auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen und mit eigenen Mitteln noch unaufgeklärte Geschehensabläufe zu erforschen. Je weniger die Beteiligten andererseits ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung hat in der Regel auch das Gericht und umso weniger ist dieses gemäß § Abs. Satz 1 zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (siehe BFH-Urteil in BFH/NV 2004, ; vgl. auch Beschluss vom 30. April 2002 , BFH/NV 2002, ).