BFH - Beschluß vom 07.11.1997
XI R 49/97

BFH - Beschluß vom 07.11.1997 (XI R 49/97) - DRsp Nr. 1998/9112

BFH, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen XI R 49/97

DRsp Nr. 1998/9112

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. April 1997, das am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit Schreiben vom 16. Mai 1997 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Auf den Hinweis des FG, die vor der Urteilszustellung eingelegte Beschwerde sei nicht wirksam, legten die Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1997 "Revision bzw. gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde" ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 haben die Kläger das "vorsorglich zur Fristwahrung eingelegte Rechtsmittel" zurückgenommen.

Der Senat läßt es dahinstehen, ob das mit Schreiben vom 30. Juni 1997 eingelegte Rechtsmittel wegen der in der Rechtsmittelschrift alternativ genannten Rechtsmittel der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde zulässig war oder nicht (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. September 1993 VIII R 41-42/93, VIII R 65-66/93, BFH/NV 1994, 53; vom 31. Januar 1989 VII R 94/88, BFH/NV 1989, 648); denn die Kläger haben dieses Rechtsmittel zurückgenommen.

Der Senat geht allerdings davon aus, daß die Kläger ohne den unzutreffenden Hinweis des FG (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 7. November 1997 XI B 114/97) das Rechtsmittel nicht eingelegt hätten. Er sieht deshalb gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von einer Erhebung von Kosten ab.