Da die Kläger und Revisionskläger und der Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1999 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts München vom ... einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat damit nur noch gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des gesamten Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.
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