Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) auf Zulassung zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung ab. Die Kostenstelle des FG setzte die zu entrichtenden Gerichtsgebühren auf der Grundlage eines Streitwerts von 25 000 EUR an. Dagegen wandte sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung. Das FG setzte daraufhin den Streitwert mit Beschluss vom 25. August 2004 auf 25 000 EUR fest.
Hiergegen legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das FG findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), das im Streitfall in der Fassung des Art.
Eine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).
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