BFH - Beschluss vom 07.12.2004
X B 73/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3803/03

BFH - Beschluss vom 07.12.2004 (X B 73/04) - DRsp Nr. 2005/99

BFH, Beschluss vom 07.12.2004 - Aktenzeichen X B 73/04

DRsp Nr. 2005/99

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Sachaufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel --auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- möglicherweise anders ausgefallen wäre. Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsentscheidung vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).