BFH - Beschluss vom 07.12.2007
VII B 147/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 803
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10243/06

BFH - Beschluss vom 07.12.2007 (VII B 147/07) - DRsp Nr. 2008/6102

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VII B 147/07

DRsp Nr. 2008/6102

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte vor dem Finanzgericht (FG) die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angefochten. Mit Verfügung des Gerichts vom 10. Mai 2007 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 30. Mai 2007, 12.30 Uhr, bestimmt worden. Dem Kläger sollte die Terminsladung durch Einschreiben gegen Rückschein zugestellt werden. Auf dem als Empfangsbestätigung dienenden Vordruck des Postzustellungsunternehmens ist zwar am 15. Mai 2007 ein Zustellungsversuch oder eine Zustellung durch den Zusteller vermerkt worden. Der Kläger als Adressat hat aber den Rückschein nicht unterschrieben. Das Einschreiben ist an das Gericht nach Ablauf der Lagerfrist als unzustellbar zurückgesandt worden. Eine Übergabe des Einschreibens an den Kläger ist nicht erfolgt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Das FG stellte die Ordnungsmäßigkeit der Ladung fest und wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden; eine Ladung sei ihm nicht zugegangen.