BFH - Beschluss vom 07.12.2007
VIII B 112/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2033/03

BFH - Beschluss vom 07.12.2007 (VIII B 112/07) - DRsp Nr. 2008/4429

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 112/07

DRsp Nr. 2008/4429

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen der Kläger wegen vermeintlicher Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO) sowie wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflichten durch das Finanzgericht --FG-- (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hinreichend substantiiert dargelegt worden sind (allgemein zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110, m.w.N.; vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465).

Bei einer sog. kumulativen Begründung, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1465; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris).

Dies ist hinsichtlich der Begründung des FG, es liege ein Risikogeschäft sowie der Erwerb eines betriebsschädlichen Wirtschaftsgutes vor, indes durch die fachkundig vertretenen Kläger nicht geschehen.