BFH - Beschluss vom 07.12.2007
VIII B 140/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1311/02

BFH - Beschluss vom 07.12.2007 (VIII B 140/07) - DRsp Nr. 2008/4866

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 140/07

DRsp Nr. 2008/4866

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierbei muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465, m.w.N.).