Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
a) Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu ist im Einzelnen auszuführen, inwieweit die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit etwa veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; vom 22. Mai 2006 X B 182/05, BFH/NV 2006, 1506; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht.
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