BFH - Beschluss vom 08.05.1996
XI B 6/96
Normen:
AO ; FGO ;

BFH - Beschluss vom 08.05.1996 (XI B 6/96) - DRsp Nr. 2001/7403

BFH, Beschluss vom 08.05.1996 - Aktenzeichen XI B 6/96

DRsp Nr. 2001/7403

Normenkette:

AO ; FGO ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel fallen entweder schon nicht unter die Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder liegen nicht vor, wobei offen bleiben kann, ob sie in der den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise gerügt wurden.

1. Bei dem von den Klägern gerügten - angeblichen - Verstoß gegen Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO, der nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 49).

2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 FGO) wegen Nichteinvernahme von Zeugen sind nicht gegeben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Darlegung dieser Mängel schlüssig ist.

a) Die Rüge der fehlenden Ladung des Zeugen X geht schon deshalb fehl, weil es Aufgabe der Kläger war, den im Ausland lebenden ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1995 - VIII B 133/94 -, BFH/NV 1995, 954, m.w.N.).