Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Da das erstinstanzlichhe Urteil am 1. Dezember 2000 --und damit vor dem 1. Januar 2001-- verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, vgl. Art.
2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- rügt, das Finanzgericht (FG) sei von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Mai 2000 2 BvR 2189/99 (nicht veröffentlicht --NV--) abgewichen, genügt die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass das erstinstanzliche Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem --gleichfalls abstrakten-- Rechtssatz in der genannten Entscheidung des BVerfG abweicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63).
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