BFH - Beschluß vom 08.12.1999
III R 36/99

BFH - Beschluß vom 08.12.1999 (III R 36/99) - DRsp Nr. 2000/928

BFH, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen III R 36/99

DRsp Nr. 2000/928

Gründe:

Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. November 1999 hat der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 18. Juni 1999 eingelegte Revision zurückgenommen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Revisionsverfahren ist einzustellen. Dieser Ausspruch wird vom Senat zur Herbeiführung von Rechtsklarheit unter den Beteiligten für zweckmäßig erachtet (§§ 125, 121 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Auch eine unzulässige Revision kann zurückgenommen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. März 1988 X R 8/81, BFH/NV 1988, 586). Im Streitfall war die Revision weder vom FG zugelassen worden noch hat der Kläger wesentliche Verfahrensmängel i.S.v. § 116 Abs. 1 FGO gerügt, die eine zulassungsfreie Revision eröffnen könnten.