BFH - Beschluß vom 08.12.2000
VIII B 73/00

BFH - Beschluß vom 08.12.2000 (VIII B 73/00) - DRsp Nr. 2001/4358

BFH, Beschluß vom 08.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 73/00

DRsp Nr. 2001/4358

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist schlüssig darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig ist-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744; vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 228).