BFH - Beschluss vom 08.12.2003
X B 43/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 537/99

BFH - Beschluss vom 08.12.2003 (X B 43/03) - DRsp Nr. 2004/1930

BFH, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen X B 43/03

DRsp Nr. 2004/1930

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsentscheidung vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).