BFH - Beschluss vom 08.12.2003
X B 76/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 143/2002

BFH - Beschluss vom 08.12.2003 (X B 76/03) - DRsp Nr. 2004/1933

BFH, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen X B 76/03

DRsp Nr. 2004/1933

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei ihrer Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften haben vertreten lassen. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.