BFH - Beschluss vom 08.12.2003
X R 15/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6647/99

BFH - Beschluss vom 08.12.2003 (X R 15/02) - DRsp Nr. 2004/1936

BFH, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen X R 15/02

DRsp Nr. 2004/1936

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind von der Rechtsauffassung des Senats durch das Vorsitzendenschreiben vom 26. September 2003 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Insoweit sieht der Senat gemäß § 126a Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 6 FGO von einer Begründung ab; ergänzend wird auf das Vorsitzendenschreiben vom 26. September 2003 verwiesen.

Im Übrigen steht das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Verfahrenserklärungen, die im Verwaltungsverfahren abgegeben werden, in Einklang. Denn das hier maßgebliche Beraterschreiben vom 1. März 1999 war auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die vom FG vorgenommene Auslegung ist möglich und vertretbar, verstößt weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.