Dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) sind -zusammen mit einem weiteren Beschwerdeführer- durch Beschluß des IV. Senats vom 14. Dezember 1987 (IV B 25/87) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Durch Kostenrechnung vom 23. Februar 1988 setzte der Kostenbeamte die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren gegen beide Beschwerdeführer als Gesamtschuldner fest.
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