BFH - Beschluß vom 09.10.1997
X R 90/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 476

BFH - Beschluß vom 09.10.1997 (X R 90/97) - DRsp Nr. 1998/9175

BFH, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen X R 90/97

DRsp Nr. 1998/9175

Gründe:

I. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) haben in dessen Namen beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer 1992 erhoben. Dies war ohne Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht geschehen. Zur Heilung u.a. dieses Mangels setzte ihnen der Berichterstatter mit Verfügung vom 5. September 1996 unter Berufung auf § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist bis zum 10. Oktober 1996.

Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war und das FG schließlich am 18. Februar 1997 einen klageabweisenden Gerichtsbescheid erlassen hatte, stellten die Prozeßbevollmächtigten am 3. März 1997 unter Vorlage einer Prozeßvollmacht Antrag auf mündliche Verhandlung. Dies führte aber schließlich - wie seitens des FG zuvor angekündigt - im Urteil vom 14. Mai 1997 nur zu einer anderen Kostenentscheidung. Die Revision wurde nicht zugelassen.