Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Das Finanzgericht (FG) ist --entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--)-- in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewichen.
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