BFH - Beschluß vom 09.12.1997
V B 71/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 877

BFH - Beschluß vom 09.12.1997 (V B 71/97) - DRsp Nr. 1998/9035

BFH, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen V B 71/97

DRsp Nr. 1998/9035

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat aufgrund verfehlter Grundstücksgeschäfte Verbindlichkeiten von zwischen 600000 DM und 800000 DM und schuldet für die Besteuerungszeiträume 1986 bis 1993 noch rd. 21000 DM Umsatzsteuer, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin über ihre Vermögensverhältnisse niedergeschlagen hat.

Den Antrag der Klägerin auf Erlaß der bezeichneten Umsatzsteuerrückstände aus persönlichen Billigkeitsgründen lehnte das FA ab und bestätigte die Ablehnung durch die Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1996, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß auch die außersteuerlichen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hätten.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte dar, daß es die Ermessensentscheidung des FA über die Ablehnung des Erlaßantrags nur in den Grenzen von § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) prüfen dürfe und dabei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung abstellen müsse. Unter diesen Voraussetzungen sei die Ablehnung nicht ermessensfehlerhaft.