Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Das FG befand, eine Aussetzung der Vollziehung des beim Amtsgericht gestellten Antrags des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf Beitritt zu einem von einem Drittgläubiger gegen den Antragsteller betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren komme nicht in Betracht, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme "Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren" nicht bestünden (§ 69 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Mit seinen Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Steuerbescheide könne der Antragsteller im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden (§ 256 der Abgabenordnung --
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