BFH - Beschluss vom 09.12.2002
I B 142/01

BFH - Beschluss vom 09.12.2002 (I B 142/01) - DRsp Nr. 2003/4258

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen I B 142/01

DRsp Nr. 2003/4258

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Finanzgericht (FG) ist von dem Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 151/80 (BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607) abgewichen. Denn danach ist der Gewerbesteuermessbescheid unbeschadet des § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) aufzuheben, wenn er vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen wurde und der Steuerpflichtige dies rügt. Der Messbescheid binde die Beteiligten (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), weshalb auch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO 1977 an diejenige Gemeinde bestehen bleibe, in der zu Unrecht eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen angenommen worden sei. Wegen der Bindungswirkung des Steuermessbescheides könne der Steuerpflichtige mit einem Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde deren fehlende Hebeberechtigung jedoch nicht rügen.