BFH - Beschluss vom 09.12.2002
IX B 165/02

BFH - Beschluss vom 09.12.2002 (IX B 165/02) - DRsp Nr. 2003/396

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen IX B 165/02

DRsp Nr. 2003/396

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil sie die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht darlegt.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die Bindung der Finanzverwaltung geltend macht, hat er bereits keine bestimmte für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt (vgl. zu diesem Erfordernis die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.). Ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) --wie der Kläger meint-- an die "inhaltlich zutreffende Erklärung im Schreiben vom 11.9.2000 nach Treu und Glauben gebunden ist" betrifft nur den entschiedenen Einzelfall und berührt allenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Mit dieser Rüge kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, unter 3., m.w.N.).