BFH - Beschluss vom 09.12.2003
VIII S 2/03 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 40/00

BFH - Beschluss vom 09.12.2003 (VIII S 2/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/4949

BFH, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen VIII S 2/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/4949

Gründe:

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren VIII R 77/02 ist zu entsprechen.

Da die Revision gegen das stattgebende Urteil des Finanzgerichts vom Beklagten (und Revisionskläger) eingelegt wurde, ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 114, § 119 Abs. 1 Satz 2 der -- --; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2001 , BFH/NV 2001, 1427, m.w.N.). Auch ist nach der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den beigefügten Belegen (§ Abs. Satz 1 ) offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung von Monatsraten (§§ , , ) nicht gegeben sind.