BFH - Beschluss vom 09.12.2004
IV B 40/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 34/98

BFH - Beschluss vom 09.12.2004 (IV B 40/03) - DRsp Nr. 2005/6581

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen IV B 40/03

DRsp Nr. 2005/6581

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte gegen die X-GbR Gewerbesteuermessbescheide 1983 und 1984 erlassen. Hiergegen erhob die GbR schließlich Klage beim Finanzgericht (FG), das die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger der GbR als Kläger ansah. Nach mündlicher Verhandlung erließ das FG durch den nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestellten Einzelrichter ein klageabweisendes Urteil. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde das Urteil mit dem Kostentenor verkündet: "Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt." In der schriftlichen Fassung des Urteils lautete der Kostentenor demgegenüber, die Kosten würden "dem Kläger" auferlegt.

Im Rahmen einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung machten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, sie könnten nicht in Anspruch genommen werden, da der Tenor sich auf "den Kläger", also die GbR beziehe.