BFH - Beschluss vom 09.12.2004
VII B 41/04
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 823/02

BFH - Beschluss vom 09.12.2004 (VII B 41/04) - DRsp Nr. 2005/2591

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VII B 41/04

DRsp Nr. 2005/2591

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) für seine (des Klägers) Besteuerung begehrt, als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt, macht der Kläger geltend, dass sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der als Grund für die Zulassung der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.