BFH - Beschluß vom 10.11.1997
X B 166/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 618

BFH - Beschluß vom 10.11.1997 (X B 166/97) - DRsp Nr. 1998/9109

BFH, Beschluß vom 10.11.1997 - Aktenzeichen X B 166/97

DRsp Nr. 1998/9109

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat verwarf das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war. Noch bevor dieser - mit der Post übersandte - Beschluß dem Kläger zugegangen war, ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schreiben des Klägers ein, in dem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknahm.

II. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Bei Rücknahme einer Beschwerde ist zwar kein förmlicher Einstellungsbeschluß vorgeschrieben. Er kann jedoch zur Klarstellung zweckmäßig sein (BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1987 III B 65/87, BFHE 151, 12, BStBl II 1988, 281, und vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182).

Die Rücknahme einer Beschwerde ist wirksam, auch wenn sie - wie im Streitfall - nicht durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigte Person, sondern vom Kläger persönlich erklärt wird; die Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 182, m.w.N.).