Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO).
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