A. Anrufungsbeschluss des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH)
I. Vorgelegte Rechtsfrage
Der X. Senat des BFH hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht"?
II. Sachverhalt
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), im Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Arbeitnehmer der Firma A GmbH, die das Gipserhandwerk betreibt. Der Kläger ist auch Gesellschafter dieser GmbH. Er ist ferner an der Handwerkergruppe T in G beteiligt, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Vertrieb von Gebäuden ist.
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