Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juni 2003 Beschwerde wegen der "Nichtzulassung der Revision" eingelegt. In diesem Beschluss hat das FG den erneuten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung als Antrag auf Änderung oder Aufhebung des vorher ergangenen, die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ablehnenden Beschlusses des FG behandelt und das Begehren abgelehnt.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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