BFH - Beschluss vom 10.12.2003
VIII B 232/03

BFH - Beschluss vom 10.12.2003 (VIII B 232/03) - DRsp Nr. 2004/1227

BFH, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen VIII B 232/03

DRsp Nr. 2004/1227

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht schlüssig dargelegt worden. Gibt ein FG dem Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht statt, so kann darin nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) liegen, wenn erhebliche Gründe für die Verlegung des Termin geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Daran mangelt es im Streitfall. Der Prozessbevollmächtigte hat den Antrag auf Aufhebung des Termins mit dem Tod der Klägerin begründet. Da die ihm erteilte Prozessvollmacht jedoch über den Tod der Klägerin hinaus wirkte (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 246 ZPO), war darin kein für eine Terminsaufhebung erheblicher Grund i.S. des § 227 ZPO zu sehen.