BFH - Beschluss vom 10.12.2003
X B 48/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3952/02

BFH - Beschluss vom 10.12.2003 (X B 48/03) - DRsp Nr. 2004/1931

BFH, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen X B 48/03

DRsp Nr. 2004/1931

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Einwendungen der Kläger gegen die Höhe der im Bescheid vom 24. Oktober 2001 festgesetzten Steuer nicht zur Nichtigkeit dieses Bescheides führten; im Übrigen sei der Bescheid ausreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977--). Über die Rechtmäßigkeit und damit auch über die Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids für 1991 vom 17. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1997 sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Hilfsantrag sei nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO 1977 unzulässig.

Eine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte sich, soweit sie auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO gestützt wird, mit diesen tragenden Gründen befassen müssen.