Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1075) abgewichen, nicht aus.
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