BFH - Beschluss vom 10.12.2004
XI B 39/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 87/97

BFH - Beschluss vom 10.12.2004 (XI B 39/03) - DRsp Nr. 2005/2863

BFH, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen XI B 39/03

DRsp Nr. 2005/2863

Gründe:

Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Finanzgericht (FG) hat eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO eröffnet u.a. dann die Zulassung der Revision, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich ist, weil dem FG beispielsweise bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 68).