BFH - Beschluß vom 11.11.1997
II B 3/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 604

BFH - Beschluß vom 11.11.1997 (II B 3/97) - DRsp Nr. 1998/9103

BFH, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen II B 3/97

DRsp Nr. 1998/9103

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Die Beschwerde ist bezüglich der Verfahrensrügen unzulässig, weil diese nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügen. Im übrigen ist sie unbegründet.

1. Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788, sowie vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817). Daran fehlt es im Streitfall.