Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach dieser Vorschrift muß ein Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden. Hierzu ist die genaue Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensfehler vorliegt, sowie ferner die Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann.
Diesen Anforderungen wird hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel in der Beschwerdeschrift nicht genügt.
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