BFH - Beschluß vom 11.11.1997
VII B 108/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 604

BFH - Beschluß vom 11.11.1997 (VII B 108/97) - DRsp Nr. 1998/9106

BFH, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen VII B 108/97

DRsp Nr. 1998/9106

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit dem durch Computer-Telefax übermittelten Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom ... wirksam zurückgenommen.

Der Schriftsatz ist zwar nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern enthält am Ende nur den Namen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Maschinenschrift mit dem Zusatz "Dieses Fax wurde durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift." Die durch den genannten Schriftsatz erklärte Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist dennoch wirksam.

Nach dem im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwendenden § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt § 72 FGO für die Zurücknahme der Beschwerde sinngemäß; eine Einwilligung des Beklagten und Beschwerdegegners ist allerdings nicht erforderlich (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Rz. 4). Gemäß § 72 Abs. 1, § 155 FGO i.V.m. § 269 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist die Zurücknahme der Beschwerde durch einen Schriftsatz zu erklären, der grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben ist.